Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit

Ein Aufenthaltstitel berechtigt nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel dies ausdrücklich erlaubt. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind generell zur Ausübung einer auflagenfreien Erwerbstätigkeit berechtigt.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das am 01.03.2020 in Kraft trat, schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten.

Eine der wesentlichen Neuerungen ist, dass auf eine Vorrangprüfung komplett verzichtet wird, wenn der Bewerber eine anerkannte Qualifikation und einen Arbeitsvertrag besitzt.

Im Allgemeinen soll durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz das Anwerben von Fachkräften aus Drittstaaten entbürokratisiert und liberalisiert werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beraten wir gerne in Bezug auf die Gewinnung und Integration von internationalen Fachkräften.

Ausländische Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung und ausländische Fachkräfte mit akademischer Ausbildung können - auch aus dem Ausland - einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung beantragen. Gerne unterstützen wir Sie kompetent bei der entsprechenden Antragstellung.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt auch Neuerungen für Geduldete.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz selbst enthält keine Regelung für Geduldete. Allerdings gibt es für diejenigen, bei denen die Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden kann und die durch lange Beschäftigung, deutsche Sprachkenntnisse und Gesetzestreue gut integriert sind, Rechtsicherheit mit einem neuen verlässlichen Status.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann eine sog. Beschäftigungsduldung erteilt werden, die in eine Aufenthaltserlaubnis führen kann.